Beschluss vom 18.02.2026 -
BVerwG 4 BN 15.25ECLI:DE:BVerwG:2026:180226B4BN15.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 18.02.2026 - 4 BN 15.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:180226B4BN15.25.0]
Beschluss
BVerwG 4 BN 15.25
- OVG Lüneburg - 15.01.2025 - AZ: 1 KN 71/23
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Februar 2026 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seidel beschlossen:
- Die Beschwerde des Antragstellers zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
- Der Antragsteller zu 3 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4 und vom 28. September 2022 - 4 BN 6.22 - BRS 90 Nr. 195 S. 1505).
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1. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,
ob die Voraussetzung zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Nr. 6.7 TA Lärm, dass ein Gebiet hinsichtlich seiner Geräuschauswirkungen in einer Weise genutzt wird, die mit gewerblichen oder industriellen Gebieten vergleichbar ist, auf Grundlage einer typisierenden und abstrahierenden Betrachtung nach Maßgabe der planungs- und immissionsschutzrechtlichen Kategorien und Richtwerte festzustellen ist, oder ob es für die Vergleichbarkeit der Geräuschauswirkungen maßgeblich auf die spezifischen, für den Einzelfall prognostizierten Geräuschauswirkungen der geplanten Nutzung ankommt,
ob ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung für ein Krankenhaus in einer Weise genutzt wird, dass es im Rahmen einer Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm als ein Gebiet berücksichtigt werden kann, das hinsichtlich seiner Geräuschauswirkungen mit industriell oder gewerblich genutzten Gebieten vergleichbar ist,
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Sie lassen sich - soweit sie verallgemeinerungsfähig sind - auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Norminterpretation beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2018 - 4 BN 13.17 - Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 28 Rn. 21 m. w. N.).
3 a) Die Regelung zu Gemengelagen in Nr. 6.7 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT vom 8. Juni 2017 B5), geht zurück auf die sogenannte Mittelwertrechtsprechung. Danach sind Nutzungskonflikte durch Lärmimmissionen in sogenannten Gemengelagen, d. h. in Bereichen, in denen Gebiete unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme entsprechend auszugleichen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 2022 - 4 CN 2.20 - NVwZ 2022, 1464 Rn. 16; Beschlüsse vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 - juris Rn. 4, vom 2. November 2017 - 4 B 58.17 - BRS 85 Nr. 136 S. 899, vom 7. Juni 2019 - 8 B 36.18 - juris Rn. 5 m. w. N. und vom 30. Dezember 2022 - 7 B 15.22 - juris Rn. 14).
4 Nr. 6.7 Satz 1 Halbs. 1 TA Lärm setzt für eine Zwischenwertbildung voraus, dass "gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage)". Die Regelung stellt für die Vergleichbarkeit der Geräuschauswirkungen auf die konkrete Nutzung ab. Zur Bewältigung eines Nebeneinanders unverträglicher Nutzungen ist das auf eine Steuerung durch räumliche Zuordnung von Nutzungen angelegte Richtwertsystem nur bedingt geeignet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 2022 - 4 CN 2.20 - NVwZ 2022, 1464 Rn. 22). Die Immissionsrichtwerte sind (in der Regel) gebietsbezogen und insoweit Ausdruck einer typisierenden Betrachtungsweise. Sie beruhen auf einer abstrakt-generellen Abwägung der in einem Baugebiet miteinander konkurrierenden Nutzungsinteressen. Daher bestimmen sie das Maß zumutbarer Lärmimmissionen und damit die Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft nach der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets, nach dem Gebietscharakter insgesamt. Das Rücksichtnahmegebot verlangt demgegenüber eine einzelfallbezogene Sichtweise. Es lenkt den Blick auf die konkrete Situation der benachbarten Grundstücke mit dem Ziel, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise einander zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <321>).
5 Aus dem Verweis in Nr. 6.7 Satz 1 Halbs. 2 TA Lärm auf die "für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte" folgt nichts Anderes. Die Zuordnung der konfligierenden Nutzungen zu den Gebietskategorien und den dafür geltenden Immissionsrichtwerten bestimmt den Rahmen für die Bildung des Zwischenwerts. Auch sie richtet sich aber - ebenso wie die daran anknüpfende Bestimmung des konkreten Zwischenwerts - nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. zur Zwischenwertbildung Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm; BVerwG, Urteil vom 10. Mai 2022 - 4 CN 2.20 - NVwZ 2022, 1464 Rn. 16; Beschlüsse vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 - juris Rn. 4, vom 2. November 2017 - 4 B 58.17 - BRS 85 Nr. 136 S. 899, vom 7. Juni 2019 - 8 B 36.18 - juris Rn. 5 m. w. N. und vom 30. Dezember 2022 - 7 B 15.22 - juris Rn. 17).
6 b) Eine Anwendung der Gemengelageregelung auf einen Nutzungskonflikt zwischen einem Klinikgebiet und einem reinen Wohngebiet scheidet entgegen der Beschwerde nicht deshalb aus, weil Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g) TA Lärm für Krankenhäuser Immissionsrichtwerte vorsieht, die den Werten für reine Wohngebiete nachts (35 dB(A)) entsprechen bzw. tags noch darunter liegen (45 dB(A) statt 50 dB(A)). Die Beschwerde leitet daraus ab, dass von einem Krankenhaus typischerweise keine Geräuschauswirkungen ausgehen, die mit denjenigen einer gewerblichen oder industriellen Nutzung vergleichbar sind und eine Zwischenwertbildung beim Aneinandergrenzen eines Klinikgebiets und eines reinen Wohngebiets daher von vornherein nicht in Betracht komme. Dieser Ansatz greift zu kurz. Der in Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g) TA Lärm für "Krankenhäuser" bestimmte Immissionsrichtwert ist schon nicht gebiets-, sondern einrichtungsbezogen. Das folgt aus dem Wortlaut der Regelung, ihrem Schutzzweck, dem besonderen Ruhe- und Erholungsbedürfnis der Patienten Rechnung zu tragen, und ihrer Entstehungsgeschichte, nach der sich der Vorschlag einer gebietsbezogenen Regelung nicht durchgesetzt hat (vgl. näher BR-Drs. 254/1/98 S. 19 f.; OVG Münster, Urteil vom 29. November 2024 - 8 A 205/21 - BauR 2025, 782 <785>; VGH München, Beschlüsse vom 4. Mai 2011 - 22 AS 10.40045 - juris Rn. 28 und vom 9. Juni 2020 - 15 CS 20.901 - juris Rn. 42; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2025, TA Lärm Nr. 6 Rn. 13). Dass - wie die Beschwerde meint - Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g) TA Lärm die mit dem Betrieb eines Krankenhauses verbundenen Lärmauswirkungen vollständig abbildet, ergibt sich daraus nicht. Für ein Sondergebiet Klinik, das neben der Hauptnutzung etwa auch medizinische Einrichtungen (Praxen für Gesundheitsberufe, Laboratorien, Radiologiezentren), funktionale Nebenanlagen (Wohngebäude für Klinikpersonal, Verwaltungsgebäude des Klinikums, Betriebseinrichtungen wie Wäschereien, Küchen/Kantinen, technische Zentralen, Apotheken) und ergänzende Einrichtungen (z. B. Therapie- und Schulungsräume, Kiosk, Cafeteria, kleine Einzelhandelsgeschäfte zur Versorgung der Patienten und Besucher) umfassen kann, trifft Nr. 6.1 TA Lärm keine Regelung.
7 c) Die weiter aufgeworfene Frage nach der generellen Vergleichbarkeit der Geräuschauswirkungen eines Krankenhauses oder Klinikgebiets mit denen einer gewerblichen Nutzung ist keine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage, die sich nach den Umständen des Einzelfalls beantwortet. Ungeachtet dessen ließe sie sich angesichts der Bandbreite von Krankenhäusern und Klinikgebieten im Hinblick auf Größe, Ausdehnung, Betten- und Mitarbeiterzahl, Nebenanlagen und -einrichtungen etc. nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten. Die Vorinstanz hat die Vergleichbarkeit unter Hinweis auf die Emissionen der haustechnischen Anlagen zur Belüftung und Kühlung der Krankenhausräume und medizintechnischen Anlagen, den Ver- und Entsorgungsverkehr mit Lastkraftwagen, den Besucherverkehr und insbesondere die tags und nachts erforderliche Anfahrt der Rettungswagen sowie den Anflug von Rettungshubschraubern zur Tagzeit bejaht. Die relevante Lärmkulisse bestehe wie bei einem Gewerbegebiet aus Anlagenlärm im engeren Sinne sowie als Anlagenlärm einzustufendem Verkehrslärm nach Nr. 7.4 TA Lärm. Die Anlagen und Verkehre erreichten ausweislich der schalltechnischen Untersuchung beträchtliche Schallleistungspegel, die denjenigen größerer Gewerbebetriebe gleichkämen (UA S. 11). Verfahrensrügen sind insoweit nicht erhoben worden.
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2. Die Beschwerde hält in diesem Zusammenhang zudem für klärungsbedürftig,
ob es zulässig ist, ein Sondergebiet für ein Krankenhaus im Rahmen einer Bauleitplanung hinsichtlich seiner Geräuschauswirkungen bei der Bildung eines Zwischenwertes nach Nr. 6.7 TA Lärm einem Gewerbegebiet gleichzusetzen, mit der Folge, dass umgekehrt für die äußeren Geräuscheinwirkungen auf das Sondergebiet der nach Nr. 6.1 g) TA Lärm vorgesehene Immissionsrichtwert nicht mehr maßgeblich ist.
9 Die Frage führt mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zur Zulassung der Revision. Das Oberverwaltungsgericht hat sich weder mit den Geräuscheinwirkungen auf das Sondergebiet "Klinikum" befasst und dazu Tatsachenfeststellungen getroffen noch hat es den in der Frage formulierten "Umkehrschluss" gezogen. Es hat lediglich ausgeführt, dass zweifelhaft sein mag, ob Krankenhäuser, deren Geräuschauswirkungen einem Gewerbegebiet vergleichbar sind, sich gegenüber der Nachbarschaft uneingeschränkt auf die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g) TA Lärm berufen können, diese Frage aber mangels Entscheidungserheblichkeit offengelassen (UA S. 11, 13). Rechtsfragen, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt haben oder auf die sie nicht entscheidend abgehoben hat, können aber grundsätzlich - so auch hier - nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2022 - 4 BN 54.21 - BRS 90 Nr. 7 S. 121 m. w. N.).
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3. Die Frage,
ob die Geräuschauswirkungen nächtlicher Rettungswagenfahrten zu einem Krankenhaus ausschließlich einer Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm unterliegen und danach für die Begründung der Vergleichbarkeit der Geräuschauswirkungen des Krankenhauses mit den Geräuschauswirkungen gewerblicher und industrieller Nutzungen zwecks Rückgriff auf Nr. 6.7 TA Lärm nicht mehr herangezogen werden können,
ist, soweit sie auf ihren verallgemeinerungsfähigen Kern zurückgeführt wird, nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Anschluss an die Regelfallprüfung eine Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2017 - 4 B 19.17 - BRS 85 Nr. 149 S. 977). Die in Nr. 3.2.2 Satz 2 TA Lärm ausdrücklich benannten Umstände, die die Durchführung einer Sonderfallprüfung rechtfertigen, sind nur beispielhaft ("insbesondere") und nicht abschließend (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2025 - 7 C 4.24 - BVerwGE 184, 299 Rn. 12). Dabei kann ein Sonderfall nicht mit denselben Umständen begründet werden, die bereits Gegenstand der Regelung in Nr. 6.7 TA Lärm (Gemengelage, Vorbelastung, Prioritätsprinzip, konkrete Schutzwürdigkeit und Gebietsprägung) sind, die mit der Zwischenwertbildung eine auf die Gemengelagesituation und die genannten Umstände zugeschnittene Lösung enthält. Kann die Zumutbarkeit des Vorhabens trotz Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm nicht gewährleistet werden, ist ein zusätzlicher Spielraum für eine Lösung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm nur aus anderen besonderen Umständen eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 23). Die Würdigung, ob eine ergänzende Prüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm durchzuführen ist, ist eine Aufgabe des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2014 - 4 B 2.14 - BRS 82 Nr. 106 S. 580 und vom 8. November 2017 - 4 B 19.17 - BRS 85 Nr. 149 S. 977 m. w. N.). Das gilt auch für die Frage, wie die konkreten Umstände im Rahmen der Prüfung zu gewichten und zu bewerten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2020 - 4 B 46.19 - juris Rn. 15). Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Mit Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht belegen.
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4. Die Revision ist schließlich nicht zur Klärung der Frage zuzulassen,
ob bei der Bildung eines Zwischenwertes nach Nr. 6.7 TA Lärm auch auf die Vorprägung durch einen Betrieb abgestellt werden darf, dessen Genehmigung objektiv rechtswidrig ist und der in einem Umfang ausgeübt wird, der die Immissionsrichtwerte der TA Lärm selbst nach der Bildung eines gemäß Nr. 6.7 TA Lärm höchstzulässigen Zwischenwertes überschreitet.
12 Grundsätzlichen Klärungsbedarf legt die Beschwerde auch insoweit nicht dar. Das Oberverwaltungsgericht hat die Zwischenwertbildung im Rahmen von § 1 Abs. 3 BauGB bei der Frage geprüft, ob der Bebauungsplan vollzugsunfähig ist, weil das geplante Vorhaben auf unüberwindbare immissionsschutzrechtliche Hindernisse trifft. Es ist davon ausgegangen, dass der Erteilung einer Baugenehmigung für den Bettenhausneubau - einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne von § 22 Abs. 1 BImSchG - nicht entgegenstehe, dass die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete überschritten würden. Unter Anwendung der Gemengelageregelung nach Nr. 6.7 TA Lärm sei den Wohngrundstücken eine Lärmbelastung von bis zu 53 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts zuzumuten. Bei der anzustellenden, wertenden und gewichtenden Betrachtung der Umstände des Einzelfalls komme der jahrzehntelangen Vorprägung der an das Klinikum angrenzenden Wohnbebauung durch dessen (ortsübliche) Lärmemissionen erhebliches Gewicht zu. Dieser Lärmbelastung seien die allermeisten betroffenen Grundstücke bereits seit ihrer erstmaligen Bebauung ausgesetzt. Das begründe, soweit - wie aufgrund der Einhaltung von Wohn- bzw. Mischgebietswerten der Fall - zumutbare Wohnverhältnisse vorliegen, eine Pflicht zur Rücksichtnahme und weiteren Duldung (UA S. 13 f.).
13 In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Beeinträchtigungen, die von einem genehmigten Betrieb legal verursacht werden, die Schutzwürdigkeit der angrenzenden Wohnbebauung mindern können (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 - BRS 55 Nr. 175 S. 482 f. m. w. N. und S. 486 f., vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <244 f.> sowie Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 BN 1.00 - juris Rn. 18). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass die maßgeblichen Lärmquellen (Rettungswagenzufahrt, Parkplatz) bestandskräftig genehmigt sind und die davon ausgehende Lärmentwicklung von den Baugenehmigungen abgedeckt wird. Auch im Übrigen seien Anhaltspunkte für eine unzulässige Betriebsführung nicht ersichtlich. Auch insoweit sind Verfahrensrügen nicht erhoben worden. Die als zumutbar erachteten Zwischenwerte für das geplante Vorhaben bleiben nach den Feststellungen der Vorinstanz hinter der aktuellen Lärmbelastung zurück und bewirken am Tag und in der Nacht eine erhebliche, tatsächlich deutlich wahrnehmbare Verbesserung der Situation (UA S. 15).
14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.